NEWS TICKER: Erstattungsfähigkeit ab 02.12.2024
Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Aktuelle politische Situation und Erstattungsfähigkeit ab 02.12.2024
+++ Update: 20.12.2024 +++
Wie Sie den Medien entnehmen konnten, bittet das Bundesministerium für Gesundheit die Spitzenverbände (GKV-SV, KBV, DAV) bis zum 02. März 2025, die bis zum 01.12.2024 gültigen erstattungsrechtlichen Regeln in diesem Bereich bis zum 02.03.2025 anzuwenden. Auf dem Markt zeichnet sich ein sehr diversifiziertes Bild ab - KVen wie GKVen gehen unterschiedlich mit der Bitte um. Entsprechend empfehlen wir Ihnen stets schriftlich Rücksprache mit dem Kostenträger zu halten. So liegt uns beispielsweise die Information vor, dass der Verband der Ersatzkassen (vdek) (inkludiert sind hier die TK, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, HEK) dem Schreiben des BMG folgt und hier kulant ist: Ersatzkassen sichern Versorgung mit sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.
Andere Kassen folgen dem Schreiben nicht. Eine allgemeingültige Aussage kann deshalb nicht getroffen werden.
ACHTUNG:
Von diesen Fristen und den gesonderten Erstattungsregelungen, im Hinblick auf Wundversorgungsprodukte von ConvaTec, sind ausschließlich die Produkte mit dem Zusatz "Ag" im Markennamen sowie das Varihesive® Hydrogel betroffen.
Alle anderen modernen Wundversorgungsprodukte von ConvaTec fallen in Teil II der AM-RL und sind weiterhin ohne Einschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und erstattungsfähig.
Sehen Sie hier, welche Produkte von Convatec weiterhin sicher erstattungsfähig sind: Erstattungsfähige Produkte
+++ Update: 13.12.2024 +++
Finden Sie hier eine Übersicht zu den Positionierungen und Pressemeldungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KVen) zur Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung (siehe Newsticker Update 03.12.2024).
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen einen rein informativen Charakter haben. Für eine rechtsverbindliche Auskunft zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit der jeweiligen Verbandmittel und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen der Versorgung gesetzlich Versicherter, empfehlen wir Ihnen schriftlich Auskunft von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in dem Bundesland in dem Sie vertragsärztliche Tätigkeiten ausüben, einzuholen. Die Übersicht ist nicht abschließend. Informationen können sich in regelmäßigen Abständen ändern.
Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
Übersicht KVen: Kulante Fristbehandlung bis 2. März 2025
Übersicht KVen: Keine kulante Fristbehandlung:
- KV Baden-Württemberg: Verbandmittel | KVBW
- KV Berlin: Übergangsregelung ausgelaufen – Appell des BMG
- KV Brandenburg: Verbandmittel Geänderte Verordnungsfähigkeit
- KV Bremen: Bei Verbandmitteln sind ab 2. Dezember Einschränkungen zu beachten
- KV Hamburg: Regressrisiko bei der Verordnung sonstiger Produkte zur Wundversorgung
- KV Niedersachsen: Bestimmte Produkte der Wundversorgung werden ab sofort nicht mehr auf Kassenrezept verordnet
- KV Nordrhein: Aktuelle Informationen zur Verordnung von Verbandstoffen
- KV Rheinland-Pfalz Verbandmittel: Übergangsregelung endet am 2. Dezember 2024
- KV Saarland: Sonst. Produkte zur Wundversorgung - Kassenärztliche Vereinigung Saarland
- KV Sachsen: Aktuelle Informationen zur Verordnung von Verbandstoffen
- KV Schleswig-Holstein: Wundversorgung Übergangsregelung
- KV Westfalen Lippe: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung seit dem 02.12.2024 nicht mehr verordnungsfähig
Auskünfte zu einzelnen Verbandstoffen nicht möglich
+++ Update: 09.12.2024 +++
Mit Sicherheit verfolgen auch Sie intensiv die Diskussionen, Pressemeldungen und Newsletter, rund um das Thema Verlängerung der Übergangsfrist zur Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung.
Lassen Sie uns auf die Fakten blicken:
- Stand jetzt ist mit dem 02. Dezember 2024 die gesetzliche Übergangsfrist zur Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ausgelaufen. Das heißt: Die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur Erstattung dieser Produkte ist per Gesetz bis auf Weiteres entfallen.
- In einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bzw. Gesundheitsminister Prof. Lauterbach wird eine technische Übergangsregelung bis zum 02. März 2025 empfohlen (Quelle: BVMed Pressemeldung). Dies unterstreicht die große Bedeutung des Themas – führte vergangene Woche aber auch zu Unruhe im Wundversorgungsmarkt sowie zu großen Unsicherheiten bei Verordnern, Apotheken und Leistungserbringern.
So hatte Herr Lauterbach in einem Schreiben an die Vorstandsvorsitzenden des GKV-Spitzenverbands (GKV-SV), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (DAV) darum gebeten, die bisher gültigen erstattungsrechtlichen Regelungen für Verbandmittel zur Umsetzung technischer Voraussetzungen bis zum 02. März 2025 zu verlängern.
Auf den ersten Blick wirkte dies wie eine rechtsverbindliche Aufforderung, weshalb einige Medien dies auch entsprechend kommunizierten. Festzuhalten bleibt jedoch, dass das Schreiben lediglich eine Bitte ist, noch keine gesetzgeberische Grundlage geschaffen hat und rechtlich nicht bindend ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine gesetzliche Regelung weiterhin zwingend notwendig ist und weiterhin dringender politischer Handlungsbedarf besteht.
Ob und inwieweit Krankenkassen der Empfehlung des BMG und GKV-SV folgen und die ansonsten entstehende dramatische Versorgungslücke erkennen, muss in den kommenden Wochen evaluiert und gezielt schriftlich beim entsprechenden Kostenträger des Patienten angefragt werden. - Brandaktuell meldete sich nun am vergangenen Freitag (06.12.24) auch die KBV im Rahmen ihres Praxisnachrichten Newsletters zu Wort. So empfiehlt diese Ihren Vertragsärzt:innen bis zu einer gesetzlichen Klärung, entsprechende Produkte nicht zu Lasten der GKV zu verordnen.
Zugleich sieht die KBV jedoch auch die Unstimmigkeiten im Markt und fordert den Gesetzgeber auf, die geplante Verlängerung der gesetzlichen Übergangsfrist umgehend umzusetzen, um die Versorgungssicherheit wieder herzustellen.
+++ Update: 03.12.2024 +++
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach empfiehlt die bisher gültige erstattungsrechtliche Fristverlängerung zur Verbandmitteldefinition bis 02. März 2025 zu verlängern.
Wie der BVMed berichtete wendete sich Lauterbach mit seiner Empfehlung in einem Schreiben am 29. November 2024 an den GKV-Spitzenverband (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (DAV).
Lauterbach empfiehlt Fristverlängerung zur Wundversorgung bis 2. März 2025 - BVMed
+++ Update: 29.11.2024 +++
Am 02. Dezember 2024 endet die Übergangsfrist zur Erstattungsfähigkeit für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hiervon betroffen sind u.a. antimikrobiell wirkende Wundverbände diverser Hersteller, u.a. Aquacel® Ag+ Extra von Convatec.
Die Übergangsfrist sollte vom Gesetzgeber um weitere 18 Monate verlängert werden, der Bundestag hat der Verlängerung auch bereits zugestimmt. Allerdings verhindert das Ende der Ampel-Regierung die Verlängerung nun vorerst.
Was bedeutet dies nun für Sie als Verordner, Leistungserbringer, Versorger und Apotheker:innen?
Nach dem Ende der Übergangsfrist sind unsere silberhaltigen Verbandmittel (Aquacel® Ag+ Extra, Aquacel® Ag+, Aquacel® Ag Foam, Aquacel® Ag Surgical, Aquacel® Ag Burn) und Hydrogel (Varihesive® Hydrogel) in der GKV bis auf Weiteres nicht mehr erstattungsfähig.
Wir sind davon überzeugt, dass die nun entstehende Versorgungslücke von Patienten mit infizierten oder infektionsgefährdeten Wunden nur kurzfristig besteht und die Politik eine zeitnahe Lösung noch im Dezember 2024 herbeiführen wird.
Ihre Alternative für infizierte bzw. infektionsgefährdete Wunden
Bis die Erstattungsfähigkeit unserer genannten Produkte wieder gesichert ist, empfehlen wir die Wundversorgung mit unseren Produkten Aquacel® Extra und ConvaFoam® fortzusetzen. Diese Produkte sind eine sichere Alternative, da sie von der Übergangsfrist nicht betroffen und somit weiterhin in der GKV erstattungsfähig sind.
Durch die Hydrofiber® Schicht beider Produkte wird Wundexsudat eingeschlossen, das Bakterien enthält. Zusätzlich wird das autolytische Débridement gefördert, um die Wundreinigung zu unterstützen.
Produktname | Packungsinhalt | REF | PZN |
Aquacel® Extra Wundauflage / 5x5 cm | 10 | 420 671 | 090 788 31 |
Aquacel ® Extra Wundauflage / 10x10 cm | 10 | 420 672 | 090 788 48 |
Aquacel ® Extra Wundauflage / 15x15 cm | 5 | 420 673 | 090 788 54 |
Aquacel ® Extra Wundauflage / 4x10 cm | 10 | 420 820 | 087 465 90 |
Aquacel ® Extra Wundauflage / 4x20 cm | 10 | 420 821 | 087 466 15 |
Aquacel ® Extra Wundauflage / 4x30 cm | 10 | 420 822 | 087 466 21 |
Aquacel ® Extra Wundauflage/ 20x24 cm | 5 | 423 409 | 172 844 21 |
Aquacel ® Tamponade / 1x45 cm | 5 | 420 127 | 065 854 38 |
Aquacel ® Tamponade / 2x45 cm | 5 | 403 770 | 072 522 88 |
(AP-72772-DEU-DEU-v1, AP-72715-DEU-DEU-v1 (v1.0))
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